Die Vereinigten Arabischen Emirate sind zum 1. April 2011 dem ATA-Abkommen beigetreten. Ab dem 18. April 2011 kann das Carnet ATA-Verfahren dann auch zur vorübergehenden Ein-/Ausfuhr von/nach Bosnien und Herzegowina genutzt werden.
Anwendung: Im internationalen Handel wird das Carnet ATA zur vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern genutzt. Dies können z.B. sein Güter für Messen und Ausstellungen, Berufsausrüstung und Warenmuster.
Das Carnet ATA wird innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht benötigt. In Deutschland wird es nur von den lokalen IHKs ausgestellt.
Vertragsparteien: Zurzeit gehören neben den EG-Mitgliedsstaaten[1] zu den ATA-Vertragsparteien: Algerien, Andorra Australien, Bosnien und Herzegowina (ab dem 18.04.2011), Chile, China (Volksrepublik), Elfenbeinküste, Gibraltar, Hongkong, Indien, Iran, Island, Israel, Japan Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Libanon, Macao, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Moldau (Rep.), Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Russland, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Türkei, Tunesien, Ukraine, USA, Vereinigte Arabische Emirate und Weißrussland.
Weitere Information
- Kompakte Information über das Carnet ATA und zur Vorübergehenden Verwendung finden Sie auf Zoll online.
- Von der Webseite der EULER HERMES Versicherung können Sie mehrere Dokumente und Formulare zum Carnet ATA herunterladen. Unter anderem finden Sie dort einen Katalog mit 60 Fragen und Antworten zum Carnet ATA-Verfahren (30 Seiten, PDF-Datei, 380 KB).
- Die IHK in Bielefeld stellt auf Ihrer Webseite eine umfangreiche und detaillierte Sammlung an PDF-Dateien zum Carnet ATA als Downloads bereit.
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- Alle Mitgliedstaaten der EU sind als eigenständige Vertragsparteien im Abkommen aufgeführt. Aufgrund der Bildung einer Zollunion werden sie allerdings als ein einziges Gebiet angesehen. [↩]